Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Fritz Automation GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geschäftspartner wird nachfolgend „Kunde“ genannt.
Diese Bedingungen werden auf Seiten des Kunden durch Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Liefergegenstände angenommen.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen abweichende Bedingungen des Kunden durch uns bedarf es nicht. Solche von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
§ 2 Angebot und Vertragsgegenstand
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern im Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Die Bestellung des Kunden ist für diesen bindend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrages durch uns zustande. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
Durch den Kunden veranlasste nachträgliche Änderungen des Lieferinhaltes werden zusätzlich berechnet. Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht mehr berücksichtigt werden können, lassen die Abnahme- und Zahlungspflicht des Kunden unberührt.
Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Liefergegenstandes in unseren Prospekten, Katalogen, Typenblättern, Fotos, Zeichnungen etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
§ 3 Konstruktionsänderungen
Konstruktions- und Formveränderungen behalten wir uns während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 4 Geheimhaltung, Unterlagen, Urheberrechte
An allen dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, technischen Informationen, Dokumenten, Software, Know-How und sonstigen Kenntnissen und Erfahrungen sowie an etwaigen übergebenen Gegenständen (Muster, Modellen) behalten wir uns sämtliche Rechte einschließlich des Eigentumsrechts, des Urheberrechts und dem Recht zur Anmeldung von Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc., vor. Diese Unterlagen etc. dürfen für andere als die vorausgesetzten Zwecke nicht verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 5 Preise
Die angebotenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Alle Nebenkosten, wie z.B. Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Verladung und Überführung, Zollkosten, TÜV-Gebühren, Montage und Inbetriebnahme sind vom Kunden zu tragen und werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
Die in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, beruhen auf der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulation. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung der Kalkulation und damit eine Erhöhung der Preise der Produkte von mindestens 10 % wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffpreise, Materialkosten, der Löhne der Mitarbeiter, der Energiekosten, der Umsatzsteuer sowie Zölle ein, so können wir die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen, soweit die vorstehend genannten Änderungen der genannten Kostenfaktoren mit dem konkreten Vertrag in Verbindung stehen und soweit die genannten Kostenfaktoren tatsächlich auf den Preis einwirken.
§ 6 Versand
Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung des Kunden. Sofern der Kunde keine besondere Versandart wünscht, wählen wir jeweils die uns am kostengünstigsten erscheinende Versendungsart aus.
§ 7 Zahlung, Aufrechnung
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Zahlungen per Scheck muss eine Sperrfrist von 10 Arbeitstagen beachtet werden.
Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. In diesem Falle sind wir berechtigt, während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, zu verzinsen.
Als Tag der eingegangenen Zahlung gilt der Tag, an dem uns der Gegenwert zur Verfügung steht. Überweisungen müssen spesenfrei auf unser Konto erfolgen.
Kommt der Kunde den vereinbarten Zahlungen nicht nach oder wird eine von ihm verlangte Sicherheitsleistung nicht erbracht, entfällt unsere Leistungsverpflichtung bzw. steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.
Wir sind berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche des Kunden aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Gegenansprüchen, gleich welcher Art aufzurechnen, es sei denn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist von uns anerkannt oder rechtkräftig festgestellt. Auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruch und Gegenstand auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der das Zurückbehaltungsrecht begründende Anspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Entgegennahme einer Zahlungserinnerung gilt als Anerkenntnis des darin enthaltenen Saldos, wenn nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen wird.
Bei Zahlungsverzug, auch hinsichtlich früherer Zahlungen, Einstellung der Zahlungen, Antrag auf oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen, auch bei Stundung, sofort fällig. Wir sind nach unserer Wahl und angemessener Fristsetzung berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuverlangen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Lieferfrist, Lieferzeit, Teillieferungen
Die angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist setzt jedoch den Eingang und das Vorliegen aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie den Erhalt einer etwaigen vereinbarten Anzahlung voraus. Die Lieferfrist setzt insbesondere die Klärung aller mit der Bestellung verbundenen wesentlichen technischen Fragen voraus.
Die Lieferfrist ist bei EXW-Lieferungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung, höherer Gewalt, staatlichen Eingriffen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einwirkungsmöglichkeiten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von nicht unwesentlichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen/Lieferzeiten setzt die fristgerechte Belieferung durch unseren eigenen Lieferanten voraus. Wird die Leistung infolge solcher unvorhergesehener Ereignisse unmöglich oder ist sie für uns nur mit erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwendungen durchführbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Im Falle eines Lieferverzugs kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn eine gesetzte, mindestens 30 Arbeitstage betragende Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten wurde. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nicht auf Teilleistungen, die bereits erbracht sind. Schadenersatz steht dem Kunden im Falle des Lieferverzugs nur bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung einer Kardinalpflicht durch uns zu.
Bei Verschiebung von Versand-, Montage-, oder Inbetriebnahmeterminen durch den Kunden behalten wir uns vor, eventuell entstehende zusätzliche Kosten geltend zu machen.
Wird der Projektfortschritt auf Veranlassung des Kunden für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin noch nicht verrechneten Leistungen abrechnen.
Erfüllt der Kunde vereinbarte Mitwirkungspflichten nicht, sind wir berechtigt, für etwaige Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Für Folgen, die aus Terminverschiebungen durch Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, sind wir von der Haftung befreit.
§ 9 Gefahrenübergang
Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes beim Transport bei der Versendung mit der beendeten Verladung in unserem Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versand durch die betriebseigenen Fahrzeuge oder unser Personal erfolgt.
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist bis zur vollständigen Bezahlung unzulässig. Bei Pfändung sind wir sofort zu benachrichtigen.
In jedem Fall der Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes tritt der Kunde schon jetzt seine zukünftigen Ansprüche gegen seinen Kunden aus der Weiterveräußerung in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten durchzuführen.
§ 11 Haftung des Lieferanten, Gewährleistung
Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art hat der Kunde spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich zu rügen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden setzt voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Bedienungsanleitungen.
Die Gewährleistungsfrist für Teile und Baugruppen (z.B. Ersatzteile) beginnt mit dem Liefertag. Die Gewährleistungsfrist für Anlagen und Systeme beginnt mit dem Gefahrenübergang. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gefahrenübergang oder die Abnahme aufgrund von nur unerheblichen Mängeln am Liefergegenstand zu verweigern.
Ist der Liefergegenstand aufgrund eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft anzusehen, fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch von uns zu vertretende Fabrikations- oder Materialmängel oder sonstige Mängel schadhaft, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung/Nachbesserung/Änderung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Gewährleistungsmaßnahmen muss der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn er uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung/Änderung, Nacherfüllung/Ersatzlieferung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.
Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf nach dem Gefahrenübergang auftretende Ereignisse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind (z.B. nicht bestimmungsgemäße Nutzung oder übermäßige Beanspruchung).
Bei Vornahme nicht genehmigter Änderungen oder Instandsetzungen erlischt unsere Gewährleistung.
Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile, sowie Serviceleistungen, die nach dem Gefahrenübergang geliefert bzw. geleistet werden, beträgt 6 Monate, beginnend mit dem Liefertag. Die Gewährleistungsfrist für Anlagen und Systeme beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 12 Schadensersatzansprüche, Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Paragraphen getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Falle haften wir, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden, der sich aufgrund der Art des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in absehbarer Weise ergibt.
Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.
Die Haftung ist in jedem Fall auf den Umfang begrenzt, in dem unsere Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung Deckungsschutz gewährt.
§ 13 Schutzrechte
Haben wir nach Modellen, Zeichnungen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern oder zu leisten, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von Schutzrechten Dritter frei und ersetzt einen uns eventuell entstanden Schaden. Wird uns die Lieferung oder Leistung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwands zu verlangen.
§ 14 Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Zahlungen ist Forbach. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Baden-Baden. Wir sind jedoch wahlweise auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 33 BDSG) zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
Sind einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Bedingungen und des gesamten Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, durch die der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise erreicht wird.