Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Fritz Automation GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts­be­dingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geschäftspartner wird nachfolgend „Kunde“ genannt.
 
Diese Bedingungen werden auf Seiten des Kunden durch Auftragserteilung, spätes­tens jedoch mit der Entgegennahme unserer Liefergegenstände an­ge­nom­men.
 
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Be­dingung­en des Kunden vorbehaltlos liefern. Eines ausdrücklichen Wider­spruchs gegen abweichende Bedingungen des Kunden durch uns bedarf es nicht. Solche von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
 
Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abwei­chun­gen von diesen Bedingungen werden nur mit unserer schriftlichen Be­stä­tigung verbindlich. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
 

§ 2 Angebot und Vertragsgegenstand

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsän­de­run­gen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen erlangen für uns erst Rechts­ver­bindlichkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
 
Bei offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern im Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 
Die Bestellung des Kunden ist für diesen bindend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auf­trages durch uns zustande. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftrags­be­stä­tigung.
 
Durch den Kunden veranlasste nachträgliche Änderungen des Lieferinhaltes werden zusätzlich berechnet. Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht mehr berücksichtigt werden können, lassen die Abnahme- und Zah­lungs­pflicht des Kunden unberührt.
 
Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Liefergegenstandes in unseren Pros­pekten, Katalogen, Typenblättern, Fotos, Zeichnungen etc. sind nur an­nä­hernd maßge­bend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
 

§ 3 Konstruktionsänderungen

Konstruktions- und Formveränderungen behalten wir uns während der Lie­fer­zeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aus­sehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
 

§ 4 Geheimhaltung, Unterlagen, Urheberrechte

An allen dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, technischen In­for­ma­tionen, Dokumenten, Software, Know-How und sonstigen Kenntnissen und Erfahrungen sowie an etwaigen übergebenen Gegenständen (Muster, Mo­del­len) behalten wir uns sämtliche Rechte einschließlich des Eigen­tums­rechts, des Urheberrechts und dem Recht zur Anmeldung von Schutz­rech­ten, wie Paten­ten, Gebrauchsmustern etc., vor. Diese Unterlagen etc. dürfen für andere als die vorausgesetzten Zwecke nicht verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
 

§ 5 Preise

Die angebotenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Rech­nungs­stellung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk. Alle Neben­kos­ten, wie z.B. Fracht, Porto, Verpackung, Ver­si­che­rung, Verladung und Überführung, Zollkosten, TÜV-Gebühren, Montage und Inbe­triebnahme sind vom Kunden zu tragen und werden gesondert berech­net, sofern nicht anders vereinbart.
 
Die in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung genannten Prei­se, beruhen auf der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftrags­be­stätigung bestehenden Kalkulation. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine wesentliche Ände­rung der Kalkulation und damit eine Erhö­hung der Preise der Produkte von mindestens 10 % wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffpreise, Material­kosten, der Löhne der Mitarbeiter, der Energiekosten, der Umsatzsteuer sowie Zölle ein, so können wir die Neu­festsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen, soweit die vorstehend genannten Änderungen der genannten Kosten­faktoren mit dem konkreten Vertrag in Verbindung stehen und soweit die ge­nann­ten Kostenfaktoren tatsächlich auf den Preis einwirken.
 

§ 6 Versand

Der Versand erfolgt grundsätzlich unversichert und auf Rechnung des Kunden. Sofern der Kunde keine besondere Versandart wünscht, wäh­len wir jeweils die uns am kostengünstigsten erscheinende Versen­dungs­art aus.
 

§ 7 Zahlung, Aufrechnung

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Zahlungen per Scheck muss eine Sperrfrist von 10 Arbeitstagen beachtet werden.
 
Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. In diesem Falle sind wir berechtigt, während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, zu verzinsen.
 
Als Tag der eingegangenen Zahlung gilt der Tag, an dem uns der Ge­gen­wert zur Ver­fügung steht. Überweisungen müssen spesenfrei auf unser Konto erfolgen.
 
Kommt der Kunde den vereinbarten Zahlungen nicht nach oder wird eine von ihm verlangte Sicherheitsleistung nicht erbracht, entfällt unsere Leistungsverpflichtung bzw. steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
 
Wechsel werden nicht in Zahlung genommen.
 
Wir sind berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche des Kunden auf­zu­rech­nen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
 
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Gegenansprüchen, gleich welcher Art aufzurechnen, es sei denn der zur Aufrechnung gestellte Gegen­anspruch ist von uns anerkannt oder rechtkräftig festgestellt. Auch die Geltendmachung eines Zurück­behaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruch und Ge­gen­stand auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und der das Zurück­be­hal­tungs­recht begründende Anspruch von uns anerkannt oder rechts­kräf­tig fest­gestellt ist.
 
Die Entgegennahme einer Zahlungserinnerung gilt als Anerkenntnis des darin enthaltenen Saldos, wenn nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen wird.
 
Bei Zahlungsverzug, auch hinsichtlich früherer Zahlungen, Einstellung der Zahlungen, Antrag auf oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kredit­wür­dig­keit des Kunden erheblich mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen, auch bei Stundung, sofort fällig. Wir sind nach unserer Wahl und angemessener Frist­setzung berechtigt, die gelieferte Ware zurückzuverlangen, weitere Lieferungen von Voraus­zah­lungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadens­er­satz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzu­tre­ten.
 

§ 8 Lieferfrist, Lieferzeit, Teillieferungen

Die angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart.
 
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Liefer­frist setzt jedoch den Eingang und das Vorliegen aller vom Kunden zu beschaf­fenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, so­wie den Erhalt einer etwaigen ver­einbarten Anzahlung voraus. Die Lie­fer­frist setzt insbe­son­dere die Klärung aller mit der Bestellung ver­bun­denen wesentlichen techni­schen Fragen voraus.
 
Die Lieferfrist ist bei EXW-Lieferungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
 
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Ar­beits­kämpfen, Streik, Aussperrung, höherer Gewalt, staatlichen Eingrif­fen, sowie bei Ein­tritt unvorhergesehener Hindernisse, die außer­halb unse­rer Einwirkungs­möglich­kei­ten liegen, soweit solche Hinder­nis­se nachweis­lich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferge­gen­stan­des von nicht unwesentlichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die Ein­haltung der von uns ange­gebenen Lieferfristen/Lieferzeiten setzt die frist­ge­rech­te Belieferung durch unseren eigenen Lieferanten voraus. Wird die Leis­tung infolge solcher unvorhergesehener Ereignisse unmöglich oder ist sie für uns nur mit erheb­li­chen wirtschaftlichen Mehraufwendungen durch­führbar, sind wir zum Rück­tritt vom Vertrag berechtigt.
 
Im Falle eines Lieferverzugs kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn eine gesetzte, mindestens 30 Arbeitstage betragende Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten wurde. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nicht auf Teilleistungen, die bereits erbracht sind. Schadenersatz steht dem Kun­den im Falle des Lieferverzugs nur bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung einer Kardinalpflicht durch uns zu.
 
Bei Verschiebung von Versand-, Montage-, oder Inbetriebnahme­ter­mi­nen durch den Kunden behalten wir uns vor, eventuell entstehende zusätzliche Kosten geltend zu machen.
 
Wird der Projektfortschritt auf Veranlassung des Kunden für einen nicht un­er­heblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin noch nicht verrechneten Leistungen ab­rechnen.
 
Erfüllt der Kunde vereinbarte Mitwirkungspflichten nicht, sind wir berechtigt, für etwaige Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Für Folgen, die aus Ter­min­ver­schie­bungen durch Verlet­zung von Mitwirkungspflichten entste­hen, sind wir von der Haftung befreit.
 

§ 9 Gefahrenübergang

Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes beim Transport bei der Versendung mit der beendeten Verladung in unserem Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versand durch die betriebs­ei­ge­nen Fahrzeuge oder unser Personal erfolgt.
 
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbe­reit­schaft auf den Kunden über.
 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller be­ste­hen­den For­de­rungen unser Eigentum.
 
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist bis zur vollständigen Be­zah­lung unzu­lässig. Bei Pfändung sind wir sofort zu benachrichtigen.
 
In jedem Fall der Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt ste­hen­den Lie­fer­gegenstandes tritt der Kunde schon jetzt seine zukünf­ti­gen Ansprüche gegen seinen Kunden aus der Weiterveräußerung in vollem Um­fang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
 
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Not­wen­dige War­tungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kos­ten durchzuführen.
 

§ 11 Haftung des Lieferanten, Gewährleistung

Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art hat der Kunde spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich zu rügen, ande­ren­falls ist die Geltend­machung des Gewähr­leis­tungs­an­spruches ausgeschlos­sen.
 
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden setzt voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungs­gemäß nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Bedienungs­an­leitungen.
 
Die Gewährleistungsfrist für Teile und Baugruppen (z.B. Ersatzteile) beginnt mit dem Liefertag. Die Gewährleistungsfrist für Anlagen und Systeme be­ginnt mit dem Gefahrenübergang. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Ge­fah­­­renübergang oder die Abnahme aufgrund von nur unerheblichen Män­geln am Liefergegenstand zu verwei­gern.
 
Ist der Liefergegenstand aufgrund eines vor dem Gefahrübergang liegenden Um­stan­des als mangelhaft anzusehen, fehlen ihm zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten oder wird er innerhalb der Gewährleis­tungs­frist durch von uns zu ver­tre­tende Fabrikations- oder Materialmängel oder sonstige Mängel schad­haft, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nach­er­fül­lung/Nach­besserung/Änderung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
 
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Gewährleis­tungs­maß­­nah­men muss der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen be­freit.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn er uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung/Änderung, Nach­erfüllung/Ersatzlieferung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.
 
Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf nach dem Gefahren­ü­ber­gang auftretende Ereignisse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind (z.B. nicht bestimmungs­gemäße Nutzung oder übermäßige Bean­spru­chung).
 
Bei Vornahme nicht genehmigter Änderungen oder Instandsetzungen er­lischt unse­re Gewährleistung.
 
Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Pro­dukt­be­schrei­bung unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
 
Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile, sowie Serviceleistungen, die nach dem Ge­fah­ren­übergang geliefert bzw. geleistet werden, beträgt 6 Mona­te, be­gin­nend mit dem Liefertag. Die Gewähr­leis­tungs­frist für Anlagen und Sy­ste­me beträgt 12 Mona­te ab Gefahren­über­gang, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
 

§ 12 Schadensersatzansprüche, Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorste­hen­den Para­graphen getroffenen Vereinbarungen. Weiter­ge­hen­de An­sprü­che des Kunden, ins­be­sondere auf Ersatz von Schäden aus positiver Forde­rungs­ver­let­zung, aus der Verletzung der Pflichten bei Vertrags­ver­hand­lungen und aus unerlaubter Handlung, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst ent­stan­den sind, sind ausgeschlossen.
 
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuld­hafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinal­pflich­ten). In diesem Falle haften wir, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlicher Ver­treter und Erfüllungsgehilfen, nur für den vertragstypischen, vor­her­seh­ba­ren, un­mit­telbaren Durch­schnitts­schaden, der sich aufgrund der Art des Liefer­ge­gen­standes zum Zeit­punkt des Vertragsabschlusses in ab­seh­­barer Weise ergibt.
 
Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf be­son­de­re Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und unge­wöhn­liche Scha­­denshöhen hinzuwei­sen.
 
Die Haftung ist in jedem Fall auf den Umfang begrenzt, in dem unsere Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung Deckungsschutz gewährt.
 

§ 13 Schutzrechte

Haben wir nach Modellen, Zeichnungen, Mustern oder unter Ver­wen­dung von bei­ge­stellten Teilen des Kunden zu liefern oder zu leisten, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von Schutzrechten Dritter frei und ersetzt einen uns eventuell entstanden Schaden. Wird uns die Lieferung oder Leistung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutz­­recht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage be­rech­tigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwands zu ver­langen.
 

§ 14 Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel

Für sämtliche Geschäftsbeziehungen gilt deutsches Recht. Die Anwen­dung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
 
Erfüllungsort für Zahlungen ist Forbach. Gerichtsstand für alle Streitig­kei­ten ist Baden-Baden. Wir sind jedoch wahlweise auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
 
Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestim­mun­gen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 33 BDSG) zu spei­chern und un­ter­­neh­mensintern zu verarbeiten.
 
Sind einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder sons­tiger Beding­ung­en unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller üb­ri­gen Bestimmungen oder Bedingungen und des gesamten Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Be­stim­mung ist durch eine andere zu er­set­zen, durch die der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise erreicht wird.